Gewerbliches Mietrecht – Was Mieter und Vermieter wissen sollten!

Gewerbemietrecht

Mietverträge über Wohnraum unterliegen vielen Vorschriften und Bestimmungen. Der private Bürger erhält viele Hilfestellung und als Mieter einen gewissen Schutz. Dabei spielt das Gewerbemietrecht oftmals eine noch wichtigere Rolle, denn von dem gewerblichen Mietvertrag ist meist die gesamte wirtschaftliche Existenz abhängig. Es gibt einige Aspekte, die Mieter und Vermieter bei einem gewerblichen Mietvertrag beachten müssen.

Gewerbliches Mietrecht

Zum Gewerbemietrecht gehören Mietverträge über Gewerberäume für die geschäftliche, gewerbliche oder freiberufliche Nutzung. Darunter fallen zum Beispiel Räume für Gaststätten, Arztpraxen oder Läden des Einzelhandels.

Mietvertrag über einen Gewerberaum

Es existiert kein spezielles Gesetz für Gewerbemietrecht. Stattdessen gelten auch hier die allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der Mietvertrag kann, sofern sich alle Beteiligten über die wesentlichen Inhalte des Vertrages einig sind, mündlich geschlossen werden. Nennenswerte Inhalte sind die Dauer, das monatliche Entgelt und die jeweilige Mietsache. Soll das Mietverhältnis länger als ein Jahr andauern, muss der Vertrag zwingend schriftlich festgesetzt werden. Zu den Gewerberäumen gehören auch mitvermietete Außenflächen wie Parkplätze oder Reklameflächen. Während ein Wohnraummietvertrag einzig dem privaten Wohnen dient, sind die Zwecke, für die ein Gewerberaum genutzt werden kann, vielfältig. Demzufolge hat im Mietvertrag auch eine Zweckbestimmung zu erfolgen. Je nach Art des Geschäftes muss die Immobilie verschiedene Funktionen und bauliche Elemente aufweisen. Mietvertrag

Die Mietzeit kann individuell vereinbart werden. Entweder wird im Mietvertrag eine Befristung auf einen bestimmten Zeitraum festgelegt, oder der Vertrag gilt von unbestimmter Dauer. Ist der Gewerbemietvertrag befristet, besteht die Möglichkeit einer Verlängerungsklausel. Auf diesem Weg kann sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängern, wenn die vereinbarte Vertragsdauer erreicht ist und keine Kündigung vorgelegt wurde. Liegt keine Befristung vor, kann die Kündigung des Gewerbemietvertrages bis zum 3. Werktag eines Kalendervierteljahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres erfolgen. Demzufolge ist eine Kündigung von gewerblichen Mietverträgen nur mit einer Frist von 6 Monaten zulässig.

Unterschied zum Wohnmietrecht

Der Mieter eines Gewerberaumes erhält anders als im Mietrecht für Wohnraum keinen besonderen Schutz. So sind spezielle Schutzvorschriften für Räumungs- oder Kündigungsschutz auf gewerbliche Mietverträge nicht anwendbar. Auch Mietpreisdeckel oder Mietpreisbremsen gelten nicht. Demzufolge kann die Miete für einen Gewerberaum frei gewählt werden.

Konkurrenzschutz

Da von einen vermieteten Gewerberaum häufig auch die gesamte wirtschaftliche Existenz einer Person abhängig ist, besteht bei gewerblichen Mietverträgen ein Konkurrenzschutz. Der Eigentümer des Mietobjektes darf nicht mehrere Räume für dieselbe Art von Gewerbe vermieten. Ein solcher Konkurrenzschutz kann im beiderseitigen Einvernehmen vertraglich ausgeschlossen werden.

Einheitliches Mietverhältnis

Wenn Gewerberäume in Wohnen oder Wohnhäuser integriert sind, kann ein einheitlicher Mietvertrag über Wohn- und Geschäftsräume geschlossen werden. Je nach Vereinbarung wird der Vertrag als Wohnraummietvertrag oder Gewerbemietvertrag deklariert. Ein Mischverhältnis ist gesetzlich nicht möglich. Abhängig ist die jeweilige Art des Vertrages nach dem überwiegenden Nutzungszweck der Immobilie. Hier kann ein Rechtsanwalt für Gewerbemietrecht eine verbindlichere Auskunft erteilen.

Bildnachweis:
BillionPhotos.com – stock.adobe.com

Gewerbliches Mietrecht – Was Mieter und Vermieter wissen sollten!
Nach oben scrollen