Taschenmesser im Alltag: Was Sie über das Mitführen wissen sollten

Messer auf einem Baumstamm

Wussten Sie, dass Verstöße gegen § 42a WaffG mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden können1? In Deutschland gelten strenge Vorschriften bezüglich der Rechtslage von Taschenmessern. Obwohl Taschenmesser meist als praktische Werkzeuge im Alltagsgebrauch angesehen werden, kann ihr Mitführen zu rechtlichen Konsequenzen führen, insbesondere wenn sie feststellbare Einhandmechanismen oder Klingenlängen über 12 cm aufweisen.

Das öffentliche Mitführen von solchen Messern ist gemäß § 42a WaffG verboten, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse vor, wie berufliche Nutzung oder Brauchtumspflege1. Zudem gibt es keine Waffenscheine für Anscheinswaffen und Messer1. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa für Theateraufführungen und Filmaufnahmen. Um möglichen rechtlichen Problemen vorzubeugen, sollten Messer stets in verschlossenen Behältnissen transportiert werden und nur dann mitgeführt werden, wenn ein berechtigtes Interesse klar nachweisbar ist.

Taschenmesser

In vielen Ländern ist das Mitführen von Taschenmessern mit einer Klingenlänge von bis zu 10 cm legal2, wobei Deutschland striktere Reglungen wie die Waffenzonen erlassen hat, um die Sicherheit zu gewährleisten2. Informieren Sie sich stets über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen, bevor Sie Ihr Taschenmesser im Alltag mitführen.

Das deutsche Waffengesetz und das Mitführen von Taschenmessern

Das deutsche Waffengesetz definiert klar die Beschaffenheit von Messern, die nicht in der Öffentlichkeit getragen werden dürfen. Seit 2008 gilt ein Trageverbot für bestimmte Messer, darunter Butterflymesser, Fallmesser und diverse Springmesser3. Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm dürfen ebenfalls nicht in der Öffentlichkeit getragen werden, es sei denn, es liegt ein berechtigtes Interesse wie berufliche Nutzung oder Brauchtumspflege vor34. Die Polizei ist ermächtigt, solche Messer einzuziehen und Bußgelder bis zu 10.000 Euro zu verhängen.

Waffengesetz

§ 41a WaffG: Das Führungsverbot für bestimmte Messer

Gemäß § 42a WaffG besteht ein umfassendes Führungsverbot für Einhandmesser, die sich einhändig öffnen lassen, sowie für feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm5. Zusätzlich sind Faustmesser, wie Faustdolche oder Push Dagger, generell untersagt, sofern kein Jagdschein vorliegt4. Einhandmesser dürfen hingegen geführt werden, wenn sie als Taschenmesser mit Klingenverriegelung gelten4.

Bestimmte Messerarten wie Karambits, die im Waffengesetz nicht explizit genannt werden, können dennoch als verbotene Gegenstände betrachtet werden, insb. wenn die Klingenlänge über 12 cm beträgt4. Weitere Bestimmungen betreffen Messer mit einer Klingenlänge von über 8,5 cm, welche als Waffen gelten3. Das Waffengesetz sieht zudem vor, dass Taschenmesser mit Schweizer Taschenmesser-Privileg erlaubt sind, was bedeutet, dass diese Messer ohne Einschränkungen mitgeführt werden dürfen3.

Berechtigtes Interesse und Ausnahmen vom Führungsverbot

Eine Ausnahme vom Führungsverbot besteht, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann. Dies betrifft insbesondere Berufsausübung, Sport oder Brauchtumspflege. Die deutsche Gesetzgebung sieht verschiedene Ausnahmen Führungsverbot vor, um den rechtmäßigen Besitz und Messertransport zu ermöglichen.

Berufliche Nutzung und Brauchtumspflege

Gemäß § 42a WaffG dürfen Messer, die unter das Verbot fallen, geführt werden, wenn es zur Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient, wobei ein sozialadäquater Einsatz des Messers sichergestellt sein muss67. Beispielsweise erlauben Kochmesser mit einer Klingenlänge über 12cm das Führen für berufliche Zwecke7. Jagdmesser werden ebenfalls für die Brauchtumspflege in Betracht gezogen7. Diese Ausnahmen spielen eine zentrale Rolle bei der Handhabung von Messerbesitz und -verwendung.

Transport in verschlossenen Behältnissen

Für den Transport von verbotenen Messertypen sieht das Gesetz vor, dass diese in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt werden müssen, dadurch sind sie nicht griffbereit und somit weniger gefährlich68. Dies reduziert das Risiko einer unkontrollierten Nutzung erheblich und bietet zusätzliche Sicherheit für die Öffentlichkeit.

Das Verbot zum Führen von feststehenden Messern gilt nicht, wenn die Klingenlänge geringer als 12cm ist, das Messer verschlossen transportiert wird oder ein berechtigtes Interesse vorliegt7. Von einem Messertransport in verschlossenen Behältern wird daher oft Gebrauch gemacht, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig die Nutzung in spezifischen Situationen zu ermöglichen.

MesserartErlaubt unter BedingungenBesonderheiten
KochmesserJa, für berufliche ZweckeKlingenlänge über 12cm erlaubt
JagdmesserJa, für BrauchtumspflegeIn Betracht gezogen
WurfmesserJa, im sportlichen RahmenUnterliegt dem Verbot für andere Zwecke
EinhandmesserJa, beim BergsteigenIn spezifischen Situationen
Feststehendes MesserJa, bei Klingenlänge unter 12cmTransport in verschlossenen Behältnissen

Messerarten und ihre rechtliche Einstufung

Die rechtliche Einstufung von Messerarten in Deutschland richtet sich nach verschiedenen Merkmalen wie Klingenlänge und Mechanismus. Beispielsweise werden Taschenmesser, die nicht einhändig geöffnet werden können, allgemein nicht als Waffen eingestuft, und ihr Besitz ist somit erlaubt9.

Erlaubte und verbotene Messer

Bestimmte Messer sind in Deutschland erlaubt, wenn sie die Kriterien des Waffengesetzes erfüllen. Dazu gehören feststehende Klingen unter 12 cm und Klappmesser, die nicht einhändig verriegelbar sind10. Im Gegensatz dazu sind Butterflymesser, Faustmesser und andere ähnliche Klingen verboten und ihr Besitz kann zu Bußgeldern führen9. Die rechtliche Situation variiert nach Art des Messers und dessen Verwendungszweck10.

Verbotene Messerarten

Zu den verbotenen Messerarten gehören unter anderem Butterflymesser, Faustmesser, Balisongmesser und Springmesser mit einer Klingenlänge über 8,5 cm10. Zudem sind Messer, die als andere Objekte getarnt sind, wie solche in Gürtel- oder Stiftform, generell verboten10. Ein Verstoß gegen das Führungsverbot dieser Messerarten in der Öffentlichkeit kann zu Geldstrafen von bis zu 10.000 Euro führen9.

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